Rechtsprechung
BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 55/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Streitigkeit über den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsüberganges - Beschäftigung als Elektriker bei der AEG-Telefunken GmbH - Gründung der Telefunken-Video GmbH und Stilllegung der AEG-Telefunken GmbH - Voraussetzungen eines Betriebsüberganges - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 19.04.1983 - 10 Ca 373/82
- LAG Berlin, 11.11.1983 - 11 Sa 83/83
- BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 55/84
- BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 611/85
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BAG, 29.10.1975 - 5 AZR 444/74
Betriebsübergang: Begriff und Voraussetzungen
Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 55/84
Das hängt entscheidend davon ab, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder einen Betriebsteil im wesentlichen unverändert fortführen kann (vgl. BAG 27, 291, 295 ff. = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP Nr. 11 zu § 613 a BGB, zu 3 a der Gründe).Dabei kommt es nicht darauf an, zu welchen Zwecken der Erwerber den Betrieb oder Betriebsteil übernimmt, ob er insbesondere die gleichen arbeitstechnischen Ziele beibehalten oder andere, neuartige verfolgen will (BAG 27, 291, 297 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 b der Gründe;… Posth, Arbeitsrechtliche Probleme beim Betriebsinhaberwechsel (§ 613 a BGB), Köln 1978, S. 77 f.), denn nach dem Sinn und Zweck des § 613 a BGB, die mit dem Betriebsteil verbundenen Arbeitsplätze zu schützen, ist es für die betroffenen Arbeitnehmer von untergeordneter Bedeutung, ob sie für den Erwerber die gleichen oder andere Produkte herstellen.
- BAG, 20.07.1982 - 3 AZR 261/80
Betriebsübergang
Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 55/84
Dies schon deshalb, weil in der heutigen Wirtschaftspraxis häufig ein Betrieb auf betriebsfremden Grundstücken und mit Maschinen betrieben wird, an denen wieder andere Eigentumsrechte bestehen (vgl. hierzu BAG 39, 208, 213 = AP Nr. 31 zu § 613 a BGB, zu 1 b der Gründe und BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - das Urteil ist zur Veröffentlichung vorgesehen).Der Übergang dieser Funktion könnte allenfalls zu einem Übergang derjenigen Arbeitnehmer auf die Beklagte zu 2) führen, die mit den speziellen Planungsarbeiten befaßt waren, da regelmäßig nach der Funktion des jeweiligen Arbeitsplatzes, insbesondere danach zu entscheiden ist, für welchen Betrieb oder Betriebsteil der Arbeitnehmer vor dem Übergang überwiegend tätig war (BAG 39, 208 = AP Nr. 31 zu § 613 a BGB).
- LAG Berlin, 12.07.1983 - 8 Sa 18/83
Betriebsübergang; Betriebsbegriff
Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 55/84
Demgegenüber meint die Revision unter Berufung auf ein Urteil der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 12. Juli 1983 - 8 Sa 18/83 - EzA § 613 a BGB Nr. 35 in einem Parallelrechtsstreit, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht allein darauf abgestellt, ob sächliche oder immaterielle Betriebsmittel der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen seien.Entgegen der Auffassung der Revision und der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin im Urteil vom 12. Juli 1983 - 8 Sa 18/83 - EzA zu § 613 a BGB Nr. 35 liegt ein Betriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) auch nicht deshalb vor, weil es zu einer "Funktionsübertragung" zwischen beiden Beklagten gekommen sei.
- BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80
Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt …
Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 55/84
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat es deshalb auch in dem Fall des Übergangs einer Funktion von einem Konzernbetrieb auf einen anderen Konzernbetrieb abgelehnt, § 613 a BGB auch nur entsprechend anzuwenden (BAG 41, 72, 89 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B II 3 c der Gründe). - BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83
Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang
Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 55/84
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 309/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse und der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu B II 2 b der Gründe) gehören zu einem Betrieb im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB nur die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, nicht auch die Arbeitnehmer (vgl. BAG Urteil vom 22. Mai 1979 - 1 AZR 46/76 -, DB 1979, 1751, 1752, zu 1 b) aa) a. E.). - BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 991/78
Pachtübernahme
Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 55/84
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 309/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse und der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu B II 2 b der Gründe) gehören zu einem Betrieb im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB nur die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, nicht auch die Arbeitnehmer (vgl. BAG Urteil vom 22. Mai 1979 - 1 AZR 46/76 -, DB 1979, 1751, 1752, zu 1 b) aa) a. E.). - BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84
Betriebsübergang - Voraussetzungen
Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 55/84
Dies schon deshalb, weil in der heutigen Wirtschaftspraxis häufig ein Betrieb auf betriebsfremden Grundstücken und mit Maschinen betrieben wird, an denen wieder andere Eigentumsrechte bestehen (vgl. hierzu BAG 39, 208, 213 = AP Nr. 31 zu § 613 a BGB, zu 1 b der Gründe und BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - das Urteil ist zur Veröffentlichung vorgesehen). - BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 800/76
Leitende Angestellte - Zeitpunkt des Übergangs - Bestehende Arbeitsverhältnisse - …
Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 55/84
Das hängt entscheidend davon ab, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder einen Betriebsteil im wesentlichen unverändert fortführen kann (vgl. BAG 27, 291, 295 ff. = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP Nr. 11 zu § 613 a BGB, zu 3 a der Gründe). - BAG, 22.05.1979 - 1 AZR 46/76
Auszug aus BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 55/84
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 309/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse und der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu B II 2 b der Gründe) gehören zu einem Betrieb im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB nur die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, nicht auch die Arbeitnehmer (vgl. BAG Urteil vom 22. Mai 1979 - 1 AZR 46/76 -, DB 1979, 1751, 1752, zu 1 b) aa) a. E.).